Neues zum Urlaubsrecht – EU-Recht stärkt Arbeitnehmer!

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über Verfallfristen konkreter Urlaubsansprüche belehren.
In einem Urteil vom 19.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Das BAG setzt damit eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um.

§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Dies führte häufig dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verlor, wenn er ihn nicht rechtzeitig genommen hat. Nach den Vorgaben des EuGH geht dies nun nicht mehr. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Nach dieser Rechtsprechung kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.2.2019, AZ 9 AZR 541/14

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