Schwarzarbeit in Haushalt und Garten kein Kavaliersdelikt

In einem Gespräch der Deutschen Presseagentur (dpa) mit dem Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins in Berlin, Philipp Wendt, erklärte dieser, dass auch Privatpersonen, die Schwarzarbeiter beschäftigen, zum Teil hohe Geld- oder Freiheitsstrafen riskieren.

So drohe demjenigen, der andere ohne Anmeldung bei den Sozialkassen beschäftige, im Höchstfall eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wohingegen die Schwarzarbeiter selbst nur mit einem Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit belangt werden.

Schwarzarbeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis und damit auf Dauer angelegt ist. Bestraft wird dann die Veruntreuung von Arbeitsentgelt, weil z.B. keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.

Einmalige Nachbarschaftshilfe, z.B. beim Renovieren einer Wohnung gilt allerdings noch nicht als Schwarzarbeit. Kommt aber der Nachbarssohn jede Woche zum Rasenmähen, ist dies nicht ohne Risiken: Verletzt er sich bei der Gartenarbeit, ist der Auftraggeber haftbar und kann von der Unfallversicherung des Verletzten in Regreß genommen werden. Die eigene private Haftpflichtversicherung kommt nicht auf, weil der Auftraggeber vorsätzlich gehandelt hat.

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