Ältere Wohnhäuser haben nicht selten schadhafte (insbesondere feuchte) Keller. Dies kann der Erwerber in der Regel leicht erkennen, wenn Farbe und Putz von der Wand abplatzen. Dies sind deutliche Zeichen von Feuchtigkeitsschäden.

Dringt jedoch bei starkem Regen regelmäßig nicht nur etwas Feuchtigkeit durch das Mauerwerk, sondern breitflächig flüssiges Wasser in die Kellerräume, muss ein Erwerber eines alten Wohnhauses damit nicht rechnen. Verschweigt der Verkäufer diesen Mangel, obwohl er erkannte, dass der Käufer den Keller zum Beispiel als Lagerraum nutzen wollte, so handelt er arglistig.

In diesem Fall kann sich der Verkäufer nicht auf den (regelmäßig) vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Ein Verkäufer, der den Mangel kennt und trotz Aufklärungspflicht verschweigt, muss damit rechnen, dass ein Käufer vom Vertrag zurücktritt. Dann muss der Verkäufer den Verkaufsgegenstand – in diesem Fall also das Haus – zurücknehmen und dem Käufer den bis dato gezahlten Kaufpreis zurückzahlen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht