Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten:

Der Pflichtteilsberechtigte sollte prüfen, ob die entstandene letztwillige Verfügung wirksam ist.

Folgende Fragen sollte er sich stellen:

  1. Liegen spätere letztwillige Verfügungen vor?
  2. War der Erblasser bei einem Testament testierfähig bzw. bei einem Erbvertrag geschäftsfähig?
  3. Konnte der Erblasser lesen und schreiben?
  4. Ist das Testament echt, also keine „Fälschung“?
  5. Bestehen Anfechtungsgründe wegen Irrtums oder Drohung?
  6. Hatte der Erblasser sich durch eine frühere wechselbezügliche oder erbvertragliche Verfügung seiner Testierfähigkeit beschränkt?

Aus der Sicht des Erben:

Der Erbe sollte prüfen, ob der Pflichtteilsberechtigte aufgrund gewisser Umstände nicht forderungsberechtigt ist.

Folgende Fragen sollte er sich stellen:

  1. Vorliegen eines Pflichtteilsverzichts. Die Wirksamkeit ist stets zu überprüfen: Ist der Verzicht anfechtbar oder sittenwidrig?
  2. Liegen Gründe zur Pflichtteilsunwürdigkeit vor?
  3. Ist der Pflichtteil letztwillig entzogen worden?
  4. Hat der Pflichtteilsberechtigte seit dem Todestag Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten?
  5. Besteht ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren?
  6. Nicht forderungsberechtigt ist ein Pflichtteilsberechtigter, der einen nicht beschwerten bzw. einen nicht beschränkten Erbteil ausgeschlagen hat.
  7. Ein vorzeitiger Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes lässt seinen Pflichtteilsanspruch entfallen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht