Baurecht: Streit über die Höhe der Stundenlohnabrechnung

Der Bauherr, der die ihm vorgelegten Regiezettel abgezeichnet hat, kann nach Abschluss der beauftragten Werkleistungen gleichwohl den Einwand der unwirtschaftlichen Leistungserbringung erheben. Es ist höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Vereinbarung einer Stundenlohnabrechnung nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Werksausführung begründet. Im gerichtlichen Klageverfahren muss der Auftraggeber lediglich die ihm bekannten oder ohne weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Vom Auftraggeber kann kein gesteigerter Sachvortrag verlangt werden, der seinen Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit in vollem Umfang erläutert. Den Auftragnehmer trifft gegebenenfalls die sekundäre Darlegungslast zur Art und Umfang der nach Zeitaufwand abgerechneten Arbeitsstunden.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Großeltern müssen nunmehr vermehrt damit rechnen, Unterhalt für ihre Enkel zahlen zu müssen!

Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2021 entschieden, dass geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld sich nicht so stark für den Kindesunterhalt verausgaben müssen, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind.

Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet regelmäßig Unterhalt durch Betreuung und Versorgung, der andere durch die Zahlung eines Barunterhaltes. Wenn die finanziellen Mittel der Eltern jedoch gerade ihren eigenen angemessenen Unterhalt decken und darüber hinaus kein weiterer finanzieller Spielraum für die Zahlung von Kindesunterhalt besteht, können bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Großeltern auch diese in Anspruch genommen werden.

Der angemessene Selbstbehalt der Eltern minderjähriger Kinder liegt aktuell bei 1.400 €.

Wenn also die Eltern nicht leistungsfähig sind, sieht der Bundesgerichtshof auch die Großeltern in der Pflicht. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig. Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass die Ersatzhaftung der Großeltern weiterhin eine Ausnahme bleibt. Darüber hinaus haben Großeltern deutlich höhere Selbstbehalte, dies sind derzeit 2.000 € plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens.

Wenn sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil darauf berufen will, dass leistungsfähige Großeltern vorhanden sind, dann muss er das darlegen und beweisen.

Die Haftung der Großeltern ist in § 1607 BGB geregelt und grundsätzlich nichts Neues. Neu ist, dass den Eltern nicht nur der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.160 € verbleiben soll, sondern auch der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.400 €.

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Immobilienübergabe zu Lebzeiten

Viele Eigentümer von Immobilienvermögen stellen sich in ihrem letzten Lebensabschnitt die Frage, ob sie vorhandenes Immobilienvermögen nicht mit „warmer Hand“ an die nächste Generation übergeben soll.

Im Falle einer lebzeitigen Übertragung sollte sichergestellt sein, dass derjenige der die Immobilie abgibt, durch den Übergabevertrag ausreichend versorgt ist und ihm die Last der Immobilienverwaltung abgenommen wird.

Oftmals behält sich der Übergeber ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht vor. Allerdings können auch zahlreiche andere Gegenleistungen vereinbart werden. Besonders wichtig ist, dass für den Übergeber eine Rückforderungsmöglichkeit bezüglich der Immobilie besteht, wenn zum Beispiel folgende unerwartete Ereignisse

– Tod des Übernehmers
– Verfügungen des Übernehmers über die Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers
– Scheidung des Übernehmers
– Zwangsvollstreckung gegen den Übernehmer

eintreten.

Gerne berate ich Sie in obiger Rechtssache!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Quarantäne während des Urlaubs – bekomme ich meine Urlaubstage zurück?

Sie haben gerade erst Ihren Urlaub angetreten und kurz darauf müssen Sie sich aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben. Was nun? Muss Ihnen der Arbeitgeber die „verlorenen“ Urlaubstage zurückgewähren?

Die Nachgewährung von Urlaubstagen richtet sich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen kann. Die so nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Eine behördliche Quarantäneanordnung ersetzt jedoch kein ärztliches Attest. Dies führt dazu, dass § 9 BUrlG keine Anwendung findet und der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub nicht nachgewähren muss. Auch wenn die behördliche Quarantäneanordnung aufgrund eigener Coronainfektion erfolgt, brauchen Sie zusätzlich ein ärztliches Attest damit Ihnen die Urlaubstage nicht angerechnet werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung allein genügt als Voraussetzung für die Nachgewährung der Urlaubstage nicht.

Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Dann berate ich Sie natürlich gerne.

Carina Arneth
Rechtsanwältin

Architektenhonorar: Berechnung des Architektenhonorars

In sogenannten Standard-Planungsverträgen werden die Architekten oftmals mit einzelnen Leistungsphasen der HOAI beauftragt.

Diese bestimmten aber nicht automatisch den beauftragten Leistungsumfang und die damit verbundene Honorarabrechnung.

Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des Architektenvertrags, gem. §§ 133, 157 BGB. Umfang und Inhalt der Beauftragung bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die HOAI als gesetzliches Preisrecht enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Leistungsbilder als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden. Bei der Auslegung sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der beauftragte Leistungsumfang ist konkret festzustellen, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei der Partei liegt, die hieraus günstige Rechtsfolgen für sich ableitet.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Bankrecht: Vorfälligkeitsentschädigung

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main kann der Darlehensgeber zwar nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.

Gerne prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer Ihnen gegenüber geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Baurecht: Rechte des Auftraggebers bei mangelhaftem Werk

Ein Sachmangel liegt vor bei Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Für die Sollbeschaffenheit ist in erster Linie die vereinbarte bzw. die im Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit maßgeblich. Fehlt es an beidem, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Auftraggeber erwartet werden durfte.

Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstellung eines mangelfreien Bauwerks (sog. Primäranspruch). Das heißt, die ausgeführten Werkleistungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Bautechnik genügen. Nach Abnahme der ausgeführten Werkleistungen durch den Auftraggeber verwandelt sich der Primäranspruch in einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Der Auftraggeber hat auch die Möglichkeit, die Nachbesserung auf Kosten des Werkunternehmers selbst vorzunehmen. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers besteht (d.h. der Nacherfüllungsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein) und dass der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder eine Fristsetzung entbehrlich ist. Unter diesen Voraussetzungen darf der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen. Von besonderer praktischer Relevanz ist die Möglichkeit des Auftraggebers, vom Werkunternehmer einen Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Auch wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung berechtigterweise verweigert, kann der Auftraggeber die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von ihm erhalten, wenn der Werkunternehmer den Mangel zu vertreten hat. Denn dann kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und die Kosten hierfür im Wege des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung geltend machen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Darlehenswiderruf bei Kfz-Finanzierungen – Neues EuGH-Urteil holt Sie mit Gewinn aus der teuren Autofinanzierung!

Haben Verbraucher zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrages einen Kreditvertrag abgeschlossen, können unwirksame Widerrufsbelehrungen in diesen Kreditverträgen dazu führen, dass diese auch nach Jahren widerrufen werden können.

Da Kreditvertrag und Fahrzeugkaufvertrag oftmals sogenannte verbundene Geschäfte sind, ist die Folge, dass sowohl der Kfz-Kauf als auch die Kreditverträge, die über Händler abgeschlossen wurden, rückabgewickelt werden können.

Mit Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucher nicht verpflichtet, weitere Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Des Weiteren kann er die Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen – unter Anrechnung des für den Wertverlust des Fahrzeugs geschuldeten Wertersatzes – verlangen.

Architektenrecht – Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

Ein von einem Architekten geplantes Bauvorhaben muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk gewährleisten.

Den Planer treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung aber auch in den weiteren Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihm – unabhängig vom konkreten Auftragsumfang – verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Bauwerks hinreichend sicher gewährleistet ist.

Der Architekt muss den Bauherrn über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlicher Art und Weise aufzeigen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Erbrecht: Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es den von der Erbfolge Ausgeschlossenen, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:

– Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
– Kinder
– Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
– Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.

Die Möglichkeit einer enterbten Person den Pflichtteil zu entziehen, besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.

Es gibt zahlreiche rechtliche Gestaltungen, um den Pflichtteilsanspruch zu verringern oder zu umgehen.