Durch den Abschluss von Bausparverträgen sichert man sich das Recht, ein Darlehen zu einem vorab fest bestimmten Zinssatz in Anspruch zu nehmen. Nimmt der Bausparer das Darlehen in Anspruch, werden ihm mitunter sogenannte Darlehensgebühren berechnet. Durch diese Darlehensgebühren wird man nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes allerdings unangemessen benachteiligt. Die Vertragsklausel nach der der Bausparer / Darlehensnehmer ein Bearbeitungsentgelt zu zahlen hat, ist mithin unwirksam.

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Finanzinstitute dürfen Kosten, die im eigenen Interesse stehen, nicht einfach auf den Darlehensnehmer abwälzen.

Rechtsanwalt
Peter Lesch
1. Vorsitzender des Anlegerschutzvereins Nordbayern e.V.