In meiner anwaltlichen Praxis nimmt die Anzahl der Erbstreitigkeiten zu, in dem es um die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen geht.

Grundsätzlich kann jeder ein vorliegendes Testament anfechten, welchem die Aufhebung dieser letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

Oftmals wird die Anfechtung mit einem Motivirrtum des Erblassers begründet.

Das Gesetz knüpft die Anfechtung wegen Motivirrtums an das Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich

  • der Erblasser muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Erwartungen oder Vorstellungen mit der anzufechtenden letztwilligen Verfügung verbunden haben,
  • diese Erwartungen oder Vorstellungen müssen wesentlicher Bestimmungsgrund für die Errichtung der anzufechtenden letztwilligen Verfügung gewesen sein und
  • diese Erwartungen oder Vorstellungen müssen schließlich fehlgeschlagen sein.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht